Page 99 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
Oberlandesgericht, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
(3) Das Oberlandesgericht kann eine mündliche Verhandlung durchführen.
§ 31 Durchführung der mündlichen Verhandlung
(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft bei dem Ober-
landesgericht, der Verfolgte und sein Beistand (§ 40) zu benachrichtigen. Bei der mündlichen Ver-
handlung muß ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht anwesend sein.
(2) Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwe-
senheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung, Krankheit
oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Wird der Verfolgte zur mündlic-
hen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Beistand (§ 40) seine Rechte in der Verhandlung
wahrnehmen. In diesem Fall ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Rechtsanwalt als Beistand
zu bestellen, wenn er noch keinen Beistand hat.
(3) Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, so kann das Oberlandesgericht sein persönlic-
hes Erscheinen anordnen. Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verfolgte nicht und ist sein
Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann das Oberlandesgericht die Vorführung anord-
nen.
(4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Über die Ver-
handlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 32 Entscheidung über die Zulässigkeit
Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen. Er wird der Staatsan-
waltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Beistand (§ 40) bekanntge-
macht. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
§ 33 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit
(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Ausliefe-
rung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet
sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft
bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Aus-
lieferung.
(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine an-