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Uluslararası Adli İşbirliği
dere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesge-
richt erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.
(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.
(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.
§ 34 Haft zur Durchführung der Auslieferung
(1) Befindet sich der Verfolgte nach der Bewilligung der Auslieferung auf freiem Fuß und ist
die Durchführung der Auslieferung nicht auf andere Weise gewährleistet, so ordnet das Oberlan-
desgericht durch schriftlichen Haftbefehl die Haft zur Durchführung der Auslieferung an, sofern
nicht der Vollzug eines bestehenden Auslieferungshaftbefehls (§ 17) angeordnet werden kann.
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
1.der Verfolgte,
2.die Entscheidung, durch welche die Auslieferung bewilligt worden ist, sowie
3.der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.
(3) Die §§ 18 bis 20 und 23 bis 27 gelten entsprechend.
§ 35 Erweiterung der Auslieferungsbewilligung
(1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht der Staat, an den der Verfolgte ausgeliefert
worden ist, wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung ei-
ner Strafe oder einer sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn
1.nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte Gelegenheit hatte, sich zu dem Er-
suchen zu äußern, und das Oberlandesgericht entschieden hat, daß wegen der Tat die Ausliefe-
rung zulässig wäre, oder
2. nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte sich zu Protokoll eines Richters des
ersuchenden Staates mit der Verfolgung oder mit der Vollstreckung der Strafe oder der sonstigen
Sanktion einverstanden erklärt hat, und wegen der Tat die Auslieferung zulässig wäre.
Wird um Zustimmung zur Verfolgung ersucht, so genügt anstelle eines Haftbefehls
oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung (§ 10 Abs. 1 Satz 1) die Urkunde einer
zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat
ergibt.
(2) Für das Verfahren gelten § 29 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Einverständnisses des
Verfolgten mit der vereinfachten Auslieferung sein Einverständnis im Sinne des Absatzes 1 Satz
1 Nr. 2 tritt, sowie § 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1 und