86
Uluslararası Adli İşbirliği
§ 28 Vernehmung des Verfolgten
(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht die Vernehmung des Verfolgten bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er sich
befindet.
(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten über seine persönlichen
Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in
jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu
der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob
und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung erheben
will. Zu dem Gegenstand der Beschuldigung ist der Verfolgte nur zu vernehmen, wenn die Sta-
atsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt; in den übrigen Fällen sind die Anga-
ben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen.
(3) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine Einwendungen, so belehrt ihn der Rich-
ter beim Amtsgericht über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfol-
gen (§ 41) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll.
§ 29 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung
(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt,
so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlan-
desgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung des Oberlan-
desgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung
einverstanden erklärt hat.
§ 30 Vorbereitung der Entscheidung
(1) Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung
nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit
gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen. Für ihre Beibringung kann eine Frist
gesetzt werden.
(2) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten vernehmen. Es kann sonstige Beweise über
die Zulässigkeit der Auslieferung erheben. Im Fall des § 10 Abs. 2 erstreckt sich die Beweiserhe-
bung über die Zulässigkeit der Auslieferung auch darauf, ob der Verfolgte der ihm zur Last ge-
legten Tat hinreichend verdächtig erscheint. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das