Page 97 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
unzulässig erklärt wird.
(2) Der Auslieferungshaftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag ordnet sie die Freilassung des
Verfolgten an.
§ 25 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls
(1) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aussetzen, wenn
weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, daß der Zweck der vorläufigen Auslie-
ferungshaft oder der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht wird.
(2) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 der
Strafprozeßordnung sowie § 72 Abs. 1, 4 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes gelten entsprechend.
§ 26 Haftprüfung
(1) Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft, so entscheidet das Oberlandesgericht
über deren Fortdaæuer, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung, der vorläufigen Fest-
nahme oder der letzten Entscheidung über die Fortdauer der Haft insgesamt zwei Monate zum
Zweck der Auslieferung in Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt.
Das Oberlandesgericht kann anordnen, daß die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vor-
genommen wird.
(2) Befindet sich der Verfolgte in vorläufiger Auslieferungshaft oder in einstweiliger Unterb-
ringung in einem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), so gilt Absatz 1 ents-
prechend.
§ 27 Vollzug der Haft
(1) Für den Vollzug der vorläufigen Auslieferungshaft, der Auslieferungshaft und der Haft auf
Grund einer Anordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften über den Vollzug
der Untersuchungshaft sowie § 119 der Strafprozessordnung entsprechend.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bestimmt die Anstalt, in welcher der
Verfolgte zu verwahren ist.
(3) Die richterlichen Verfügungen trifft der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlan-
desgerichts.