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Uluslararası Adli İşbirliği
richt Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er dies der Staatsanwaltschaft bei
dem Oberlandesgericht unverzüglich und auf dem schnellsten Weg mit. Die Staatsanwaltschaft
bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.
(6) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine Einwendungen, so belehrt ihn der Rich-
ter beim Amtsgericht über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfol-
gen (§ 41) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll.
(7) Die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht ist unanfechtbar. Die Staatsanwaltschaft
bei dem Oberlandesgericht kann die Freilassung des Verfolgten anordnen.
§ 22 Verfahren nach vorläufiger Festnahme
(1) Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist er unverzüglich, spätestens amTag nach
der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorfüh-
rung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über se-
ine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines
Beistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu
äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen
Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung oder gegen seine vorläufige Festnahme erhe-
ben will. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Ergriffene nicht die Person ist, auf die sich das
Ersuchen oder die Tatsachen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 beziehen, so ordnet der Richter beim
Amtsgericht seine Freilassung an. Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß der
Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist. § 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6
und 7 gilt entsprechend.
§ 23 Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten
Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen
Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht.
§ 24 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls
(1) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der vorläufigen
Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen oder die Auslieferung für