Page 95 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
§ 20 Bekanntgabe
(1) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.
(2) Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er demVerfolgten unverzüglich bekanntzuge-
ben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
§ 21 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls
(1) Wird der Verfolgte auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls ergriffen, so ist er unverzüg-
lich, spätestens amTag nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorfüh-
rung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über se-
ine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines
Beistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu
äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen
Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung, gegen den Auslieferungshaftbefehl oder ge-
gen dessen Vollzug erheben will. Im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich die Vernehmung auch
auf den Gegenstand der Beschuldigung; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolg-
te von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen.
(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß
1.der Ergriffene nicht die in dem Auslieferungshaftbefehl bezeichnete Person ist,
2.der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben ist oder
3.der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ausgesetzt ist,
so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung an.
(4) Ist der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben oder der Vollzug ausgesetzt, so ordnet der
Richter beim Amtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts
festzuhalten ist, wenn
1.die Voraussetzungen eines neuen Auslieferungshaftbefehls wegen der Tat vorliegen
oder
2.Gründe dafür vorliegen, den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls anzuordnen.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des
Oberlandesgerichts herbei.
(5) Erhebt der Verfolgte gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug sons-
tige Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beimAmtsge-