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Uluslararası Adli İşbirliği
(2) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergre-
ifung oder der vorläufigen Festnahme insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in
Haft ist, ohne daß das Auslieferungsersuchen und die Auslieferungsunterlagen bei der in § 74
bezeichneten Behörde oder bei einer sonst zu ihrer Entgegennahme zuständigen Stelle einge-
gangen sind. Hat ein außereuropäischer Staat um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft
ersucht, so beträgt die Frist drei Monate.
(3) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens und der Auslieferungsunterlagen entsche-
idet das Oberlandesgericht unverzüglich über die Fortdauer der Haft.
§ 17 Auslieferungshaftbefehl
(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen
Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.
(2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen
1.der Verfolgte,
2.der Staat, an den die Auslieferung nach den Umständen des Falles in Betracht kommt,
3.die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
4.das Ersuchen oder im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt,
daß der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, dringend verdächtig ist,
sowie
5.der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.
§ 18 Fahndungsmaßnahmen
Liegt ein Auslieferungsersuchen vor und ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so
können die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung des Aufenthaltes und zur Festnahme des
Verfolgten ergriffen werden. Zur Anordnung einzelner Fahndungsmaßnahmen bedarf es keines
gesonderten Ersuchens. Zuständig für die Ausschreibung zur Festnahme ist die Staatsanwalts-
chaft bei dem Oberlandesgericht. Die Vorschriften des Abschnitts 9a der Strafprozessordnung
sind entsprechend anwendbar.
§ 19 Vorläufige Festnahme
Liegen die Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbefehls vor, so sind die Staatsanwalts-
chaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt. Unter den Voraus-
setzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung ist jedermann zur vorläufigen Festnah-
me berechtigt.