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Kanunları ve Tercümeleri
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die
Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.
§ 14 Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Ober-
landesgericht, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder, falls eine
Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.
(2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an derselben Tat oder im Zusammen-
hang damit wegen Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei ausgeliefert werden sollen, in
den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder er-
mittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch
kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst
mit der Sache befaßt wurde.
(3) Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das
zuständige Oberlandesgericht.
§ 15 Auslieferungshaft
(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Ausliefe-
rungshaft angeordnet werden, wenn
1.die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung
der Auslieferung entziehen werde, oder
2.auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Ver-
folgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfah-
ren erschweren werde.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.
§ 16 Vorläufige Auslieferungshaft
(1) Die Auslieferungshaft kann unter den Voraussetzungen des § 15 schon vor dem Eingang
des Auslieferungsersuchens angeordnet werden, wenn
1.eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates darum ersucht oder
2.ein Ausländer einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, auf Grund bes-
timmter Tatsachen dringend verdächtig ist.