80
Uluslararası Adli İşbirliği
§ 11 Spezialität
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß der Verfolgte
1.in dem ersuchenden Staat ohne deutsche Zustimmung aus keinem vor seiner Übers-
tellung eingetretenen Grund mit Ausnahme der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt
worden ist, bestraft, einer Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen oder durch
Maßnahmen, die nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt werden
wird,
2.nicht ohne deutsche Zustimmung an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt
oder in einen dritten Staat abgeschoben werden wird und
3.den ersuchenden Staat nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwe-
gen seine Auslieferung bewilligt worden ist, verlassen darf.
(2) Die Bindung des ersuchenden Staates an die Spezialität darf nur entfallen, wenn
1.die deutsche Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder
einer sonstigen Sanktion hinsichtlich einer weiteren Tat (§ 35) oder zur Weiterlieferung, Überstel-
lung oder Abschiebung an einen anderen ausländischen Staat (§ 36) erteilt worden ist,
2.der Verfolgte den ersuchenden Staat innerhalb eines Monats nach dem endgültigen
Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, nicht verlassen
hat, obwohl er dazu das Recht und die Möglichkeit hatte, oder
3.der Verfolgte, nachdem er den ersuchenden Staat verlassen hatte, dorthin zurück-
gekehrt ist oder von einem dritten Staat zurücküberstellt worden ist. Das Recht des ersuchenden
Staates, den Verfolgten zur Vorbereitung eines Ersuchens nach § 35 zu vernehmen, bleibt unbe-
rührt.
(3) Eine bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit desVerfolgten einschränkende
Anordnung steht dem endgültigen Abschluß des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 gleich.
§ 12 Bewilligung der Auslieferung
Die Auslieferung darf, außer im Fall des § 41, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für
zulässig erklärt hat.
§ 13 Sachliche Zuständigkeit
(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das
Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.