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Kanunları ve Tercümeleri
1 bezeichnete Gerichtshof wegen der Tat ein Strafverfahren und liegt eine Entscheidung im Sinne
des Satzes 1 des Gerichtshofes bei Eingang des Auslieferungsersuchens noch nicht vor, wird die
Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgestellt. Eine vorübergehende Ausli-
eferung (§ 37) scheidet aus.
(2) Ersuchen sowohl ein ausländischer Staat als auch ein Gerichtshof im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 um Übergabe des Verfolgten zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung (konkurrierende
Ersuchen) und enthält der Errichtungsakt des Gerichtshofes oder enthalten die zu seiner Aus-
führung erlassenen Rechtsvorschriften Bestimmungen, die die Behandlung mehrerer Ersuchen
regeln, so richtet sich die Behandlung der Ersuchen nach diesen Bestimmungen. Enthalten weder
der Errichtungsakt noch die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften Bestimmungen
zur Behandlung konkurrierender Ersuchen, räumt aber der Errichtungsakt demVerfahren des Ge-
richtshofes Vorrang vor dem Verfahren des ausländischen Staates ein, wird dem Ersuchen des
Gerichtshofes Vorrang gegeben.
§ 10 Auslieferungsunterlagen
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit
entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes
Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwend-
baren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung
mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder
einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des er-
suchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.
(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur
Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig,
wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tat-
verdacht ergibt.
(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem
dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn
1.das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkun-
de des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat
ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat,
2.eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernom-
men hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist,
3.eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie
4.im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
vorgelegt worden sind.