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Uluslararası Adli İşbirliği
wird oder verurteilt worden ist.
(2) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen,
daß der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsan-
gehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen
Anschauungen verfolgt oder bestraft oder daß seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert
werden würde.
§ 7 Militärische Straftaten
Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer Tat, die ausschließlich in der Verletzung
militärischer Pflichten besteht.
§ 8 Todesstrafe
Ist dieTat nach demRecht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, so ist die Aus-
lieferung nur zulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß die Todesstrafe nicht verhängt
oder nicht vollstreckt werden wird.
§ 9 Konkurrierende Gerichtsbarkeit
Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht
zulässig, wenn
1.ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Ver-
folgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung
erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung), einen
Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Ver-
fahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a der Strafprozeßordnung)
oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§
45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder
2.die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund
eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.
§ 9a Auslieferung und Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen
(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ein internationaler Strafgerichtshof, der durch
einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde, gegen den
Verfolgten wegen der Tat ein rechtskräftiges Strafurteil oder eine Entscheidung mit entsprechen-
der Rechtswirkung erlassen oder das Strafverfahren unanfechtbar eingestellt hat und nach dem
Errichtungsakt in diesem Falle die Verfolgung durch andere Stellen untersagt ist. Führt der in Satz