Page 89 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
(3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Arti-
kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.
§ 3 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswid-
rige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer
Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.
(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht
im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei
sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bed-
roht wäre.
(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung
zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie
ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende
Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen min-
destens vier Monate beträgt.
§ 4 Akzessorische Auslieferung
Ist die Auslieferung zulässig, so ist sie wegen einer weiteren Tat auch dann zulässig, wenn für di-
ese
1.die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen oder
2.die Voraussetzungen des § 2 oder des § 3 Abs. 1 deshalb nicht vorliegen, weil die
weitere Tat nur mit einer Sanktion im Sinne des § 1 Abs. 2 bedroht ist.
§ 5 Gegenseitigkeit
Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zu-
sicherungen erwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen ents-
prechen würde.
§ 6 Politische Straftaten, politische Verfolgung
(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer politischen Tat oder wegen einer mit einer
solchen zusammenhängenden Tat. Sie ist zulässig, wenn der Verfolgte wegen vollendeten oder
versuchten Völkermordes, Mordes oder Totschlags oder wegen der Beteiligung hieran verfolgt