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Uluslararası Adli İşbirliği
Erster Teil
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich
nach diesem Gesetz.
(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren we-
gen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach
ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festset-
zung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.
(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwend-
bares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.
Fußnote
§ 1: Änderung durch Art. 1 G v. 21.7.2004 I 1748 mWv 23.8.2004 nichtig gem. BVerfGE v.
18.7.2005; die Vorschrift gilt daher wieder in der am 22.8.2004 geltenden Fassung
Zweiter Teil
Auslieferung an das Ausland
§ 2 Grundsatz
(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bed-
roht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesemStaat auf Ersuchen einer zuständigen
Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonsti-
gen Sanktion ausgeliefert werden.
(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bed-
roht ist, verurteilt worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der die Vollstreckung
übernommen hat, auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstreckung einer
wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.