Page 430 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Uluslararası Adli İşbirliği
(7) Auf die im ersuchten Staat zu vollstreckende Strafe oder vermögensrechtliche Anordnung
bleiben die Bestimmungen des österreichischen Gnadenrechtes weiterhin anwendbar.
(8) Die Übergabe des Verurteilten an die Behörden des ersuchten Staates hat der Vorsitzende
(Abs. 1) in sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 1 zu veranlassen.
(9) Vor einem Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung ist eine Äußerung der Staatsan-
waltschaft einzuholen und der Betroffene zu hören, wenn er sich im Inland befindet. Der Betroffe-
ne hat keinen Anspruch auf die Stellung oder das Unterbleiben eines Ersuchens um Übernahme
der Vollstreckung. Erteilt er seine Zustimmung zur Übertragung der Vollstreckung zu gerichtlic-
hem Protokoll, so ist er zuvor darüber zu belehren, dass er diese Zustimmung nicht widerrufen
kann.
VII. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmac-
hung folgenden Tag an erlassen, aber frühestens mit 1. Juli 1980 in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit Ablauf des 30. Juni 1980 verlieren ihre Wirksamkeit:
1.die §§ 59, 157 und 421 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975, § 59 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung 1975 jedoch mit der Maßgabe, daß er auf Auslieferungsverfahren, die beim
inländischen Gericht vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind, we-
iterhin anzuwenden ist;
2.die Verordnung des Justizministeriums vom 2. September 1891 betreffend die Durc-
hlieferung von Verbrechern durch Österreich, JMVBl. Nr. 34/1891.
Vollziehungsklausel
78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme des § 6, ist der Bundesmi-
nister für Justiz, hinsichtlich der §§ 2 und 42 bis 49 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres, hinsichtlich des § 6 die Bundesregierung betraut.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlic-
hen Vorschriften, insbesondere über den im Verkehr mit ausländischen Behörden einzuhalten-
den Geschäftsweg, über die geschäftsordnungsmäßige Behandlung, über Form und Inhalt von