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Kanunları ve Tercümeleri
3 Abs. 1 oder in Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Art abgelehnt werden wird.
(2) Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden
Maßnahme ist zulässig, wenn
1. sich der Verurteilte im ersuchten Staat befindet und seine Auslieferung nicht erwirkt
werden kam oder von der Erwirkung der Auslieferung aus einem anderen Grund abgesehen wird,
oder
2. die Vollzugszwecke durch die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung im ersuch-
ten Staat besser erreicht werden könnten.
(3) Um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme
darf nicht ersucht werden, wenn
1. der Verurteilte österreichischer Staatsbürger ist, es sei denn, daß er seinenWohnsitz
oder Aufenthalt im ersuchten Staat hat und sich dort befindet,
2. zu besorgen ist, daß die Strafe oder vorbeugende Maßnahme in einer den Erforder-
nissen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr.
210/1958, nicht entsprechenden Weise vollstreckt würde,
3. zu besorgen ist, daß der Verurteilte im Fall seiner Überstellung in den ersuchten Sta-
at dort eine Verfolgung oder Nachteile der im § 19 Z 3 bezeichneten Art zu erwarten hätte, oder
4. zu besorgen ist, daß der Verurteilte im anderen Staat in der Gesamtauswirkung er-
heblich schlechter gestellt wäre als durch die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung im Inland.
(4) Ein Ersuchen umÜbernahme der Vollstreckung einer Geldstrafe oder der Anordnung einer
Abschöpfung der Bereicherung ist zulässig, wenn die Einbringung im ersuchten Staat zu erwar-
ten ist.
(5) Teilt der ersuchte Staat mit, daß er die Vollstreckung übernimmt, so hat diese im Inland
vorläufig auf sich zu beruhen. Kehrt der Verurteilte in das Gebiet der Republik Österreich zurück,
ohne daß die im ersuchten Staat auf Grund des Ersuchens um Übernahme der Vollstreckung an-
geordnete Strafe oder vorbeugende Maßnahme zur Gänze vollstreckt oder für den nicht volls-
treckten Teil nachgesehen worden ist, so hat das Gericht den Rest der Strafe oder vorbeugenden
Maßnahme vollstrecken zu lassen. Das Gericht hat jedoch von der nachträglichen Vollstreckung
abzusehen und dem Verurteilten den Rest der Strafe bedingt oder unbedingt nachzusehen oder
ihn aus der vorbeugenden Maßnahme bedingt oder
unbedingt zu entlassen, soweit der Verurteilte durch die Vollstreckung in der Gesamtauswir-
kung ungünstiger gestellt wäre, als wenn die im Ausland stattgefundene Vollstreckung in Öster-
reich stattgefunden hätte.
(6) Auf die im ersuchten Staat zu vollstreckende Strafe bleiben die Bestimmungen des öster-
reichischen Gnadenrechtes weiterhin anwendbar.