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Kanunları ve Tercümeleri
Ersuchen, Mitteilungen und Unterlagen im Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr und in Ange-
legenheiten der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der Vollstreckung, über
den Anschluß von Übersetzungen sowie über die Erledigung von Ersuchen ausländischer Behör-
den und die Durchführung einer Auslieferung oder Ausfolgung durch Verordnung zu erlassen.
Artikel VII
Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu den §§ 9, 24, 26, 28, 29, 31, 32, 33, 34, 35, 37, 39, 40, 60, 70 und 76, BGBl. Nr. 529/1979)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht an-
zuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach
Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erne-
uerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB
vorzugehen.
∙ (Anm.: zu § 55 Abs. 1, BGBl. Nr. 529/1979)
2. (1) (Anm.: Die Absätze 1 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(5) Der Art. V ist auf Rechtshilfeersuchen nicht anzuwenden, deren Daten vor dem 1. Jänner
1993 liegen.
∙ (Anm.: zu § 55 Abs. 1, BGBl. Nr. 529/1979)
3. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durc-
hführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusam-
menhang mit den Art. I bis III und V sowie dem § 2 vorbereitet werden. Solche Verordnungen
und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt
werden.
Artikel XXIV
Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu den §§ 9, 26 - 32, 34 - 37, 39, 40, 48, 49, 51, 54, 55, 56, 58, 59, 60, 63, 66 - 70 und 73 -
76, BGBl. Nr. 529/1979)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht an-
zuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist.
Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme
oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1,
61 StGB vorzugehen.