Page 428 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

Basic HTML Version

416
Uluslararası Adli İşbirliği
derWahrheitsfindung oder aus Gründen der Strafzumessung oder der Vollstreckung zweckmäßig
ist und wenn diese Person wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgeliefert wird oder sonst
anzunehmen ist, daß das Strafverfahren im anderen Staat in Anwesenheit dieser Person durchge-
führt werden wird.
(2) Soll die Übernahme der Strafverfolgung erwirkt werden, so hat die Staatsanwaltschaft
dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten.
(3) Ein Ersuchen nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß die Person aus einem
der im § 19 angeführten Gründe einem Nachteil ausgesetzt wäre, oder wenn die strafbare Hand-
lung im ersuchten Staat mit der Todesstrafe bedroht ist.
(4) Nach Einlangen der Mitteilung, daß die Strafverfolgung im ersuchten Staat übernommen
worden ist, hat das inländische Strafverfahren vorläufig auf sich zu beruhen. Ist der Täter von dem
ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und ist die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie
nicht vollstreckt wurde, erlassen worden, so ist das inländische Verfahren einzustellen.
(5) Vor einem Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung ist der Beschuldigte zu hören,
wenn er sich im Inland befindet.
Erwirkung der Überwachung
75. (1) Besteht Anlaß, einen anderen Staat um die Überwachung einer Person zu ersuchen,
für die auf Grund der Entscheidung eines inländischen Gerichtes nach den §§ 43, 43a, 45, 46
oder 47 des Strafgesetzbuches oder § 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 eine Probezeit bes-
timmt worden ist, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) des Gerichtes, das in erster Instanz diese
Entscheidung gefällt hat, dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Überwachung
erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Vor einem Ersuchen um
Überwachung ist eine Äußerung der Staatsanwaltschaft einzuholen und der Verurteilte zu
hören, wenn er sich im Inland befindet.
Erwirkung der Vollstreckung
76. (1) Besteht Anlaß, einen anderen Staat um die Übernahme der Vollstreckung einer
rechtskräftigen Entscheidung zu ersuchen, mit der eine Strafe oder vorbeugende Maßnahme
ausgesprochen oder widerrufen oder eine Abschöpfung der Bereicherung angeordnet wurde, so
hat der Vorsitzende (Einzelrichter) des Gerichtes, das in erster Instanz erkannt hat, dem Bundes-
ministerium für Justiz die zur Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung erforderlichen Unter-
lagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat von der Stellung des Ersuchens abzuse-
hen, wenn anzunehmen ist, daß die Übernahme der Vollstreckung aus Gründen der in den §§ 2,