415
Kanunları ve Tercümeleri
als notwendig, so ist das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die
Zustellung der Vorladung zu ersuchen. In dieser dürfen Zwangsandrohungen für den Fall ihrer
Nichtbefolgung nicht enthalten sein.
(2) Die vorgeladene Person darf im Inland wegen einer vor ihrer Einreise begangenen Hand-
lung nicht verfolgt, bestraft oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. Die Verfol-
gung, Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit ist aber zulässig,
1. wegen einer strafbaren Handlung, die den Gegenstand der Vorladung einer Person
als Beschuldigter bildet,
2. wenn sich die vorgeladene Person nach Abschluß der Vernehmung länger als fünf-
zehn Tage auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und
durfte, oder
3. wenn sie nach Verlassen des Gebietes der Republik Österreich freiwillig zurückkehrt
oder rechtmäßig zurückgebracht wird.
Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken
73. (1) Eine im Ausland in Haft befindliche Person kann zur Vornahme wichtiger
Ermittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung
oder Gegenüberstellung, nach Österreich überstellt werden. Die Bestimmungen des § 59 Abs. 2
und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Soll eine im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche Person zum Zweck einer
zu erwirkenden wichtigen Ermittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme, insbesondere einer
Vernehmung oder Gegenüberstellung, in das Ausland überstellt werden, so ist § 54
sinngemäß anzuwenden. Der Zustimmung der zu überstellenden Person (§ 54 Abs. 1 Z 1)
bedarf es jedoch nicht.
DRITTER ABSCHNITT
Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung sowie Vollstreckung
inländischer strafgerichtlicher Verurteilungen im Ausland
Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung
74. (1) Der Bundesminister für Justiz kann einen anderen Staat ersuchen, gegen eine Person
wegen einer strafbaren Handlung, die der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ein Straf-
verfahren einzuleiten, wenn die Gerichtsbarkeit dieses Staates begründet erscheint und
1. die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person nicht erwirkt werden kann
oder von der Erwirkung der Auslieferung aus einem anderen Grund abgesehen wird, oder
2. die Aburteilung einer im Inland befindlichen Person im anderen Staat im Interesse