Page 426 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Uluslararası Adli İşbirliği
zurückkehrt oder aus einem dritten Staat rechtmäßig zurückgebracht wird, oder
3. der ersuchte Staat auf die Einhaltung der Spezialität verzichtet.
(2) Soll die der Auslieferung zugrunde liegende Handlung rechtlich anders als im Ausliefe-
rungsersuchen gewürdigt werden oder sollen andere als die ursprünglich angenommenen straf-
gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen, so darf die ausgelieferte Person nur inso-
weit verfolgt und bestraft werden, als die Auslieferung auch unter den neuen Gesichtspunkten
zulässig wäre.
(3) Wurde die Auslieferung einer wegen mehrerer zusammentreffender strafbarer Handlun-
gen verurteilten Person nur zur Vollstreckung des auf einzelne dieser strafbaren Handlungen ent-
fallenden Teiles der Strafe bewilligt, so darf nur dieser Teil vollstreckt werden. Das Ausmaß der
zu vollstreckenden Strafe ist von dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, durch Beschluß
festzusetzen.
(4) Das im Abs. 3 genannte Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss fest-
zustellen, welcher Teil einer verhängten Strafe auf die einzelnen einem Auslieferungsersuchen
zugrundeliegenden strafbaren Handlungen entfällt.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß auch auf die Durchlieferung anzuwen-
den.
ZWEITER ABSCHNITT
Erwirkung der Rechtshilfe
Voraussetzungen und Verfahren
71. (1) Ersuchen um Rechtshilfe sind auf dem vorgesehenenWeg an das ausländische Gericht,
die ausländische Staatsanwaltschaft oder die im Straf- oder Maßnahmenvollzug tätige Behörde
zu richten, in deren Sprengel die Rechtshilfehandlung vorgenommen werden soll. Das Ersuchen
hat den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und die sonst zur sachgemäßen Erledi-
gung erforderlichen Angaben zu enthalten.
(2) Soweit nicht unmittelbarer Rechtshilfeverkehr vorgesehen ist, kann der Bundesminister
für Justiz von der Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens aus einem der in den §§ 2 und 3 Abs.
1 angeführten Gründe absehen.
Vorladung von Personen aus dem Ausland
72. (1) Erweist sich das persönliche Erscheinen einer zu vernehmenden Person vor Gericht