Page 425 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
ERSTER ABSCHNITT
Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung und der Ausfolgung
Zuständigkeit und Verfahren
68. (1) Soll die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur
1. Strafverfolgung oder
2. Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme erwirkt werden,
so hat das im inländischen Verfahren zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem
Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu
übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Justiz kann von der Erwirkung der Auslieferung absehen, wenn
1. eine Auslieferung nicht zu erwarten ist,
2. voraussichtlich nur eine Geldstrafe oder eine geringfügige oder bedingt nachzuse-
hende Freiheitsstrafe verhängt werden würde,
3. die zu vollstreckende Freiheitsstrafe geringfügig ist, oder
4. mit der Auslieferung für die Republik Österreich Nachteile oder Belastungen verbun-
den wären, die zu dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung oder an der Vollstreckung in
keinem angemessenen Verhältnis stehen. (3) Für die Erwirkung der Durchlieferung und der Aus-
folgung von Gegenständen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Erwirkung der Auslieferungshaft
69. Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das zuständige
Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgese-
henenWeg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem Bundesministerium
für Justiz unverzüglich mitzuteilen.
Spezialität der Auslieferung
70. (1) Eine Person, die nach Österreich ausgeliefert wurde, darf ohne Zustimmung des er-
suchten Staates weder wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die
Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, noch ausschließlich wegen einer oder mehrerer für sich
allein nicht der Auslieferung unterliegenden Handlungen verfolgt, bestraft, in ihrer persönlichen
Freiheit beschränkt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden. Die Spezialität der Auslie-
ferung steht solchen Maßnahmen jedoch nicht entgegen, wenn
1. sich die ausgelieferte Person nach ihrer Freilassung länger als fünfundvierzig Tage
auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte,
2. die ausgelieferte Person das Gebiet der Republik Österreich verläßt und freiwillig