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Uluslararası Adli İşbirliği
Behandlung einlangender Ersuchen
66.Ersuchen um Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen sind vom
Bundesministerium für Justiz dem zuständigen Landesgericht (§ 67 Abs. 1) zuzuleiten. Liegen
bereits zum Zeitpunkt des Einlangens des Ersuchens Umstände zutage, die eine Übernahme der
Vollstreckung aus einem der in den §§ 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe unzulässig machen,
oder ist das Ersuchen zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet, so hat der Bundesminister für
Justiz das Ersuchen sogleich abzulehnen. Der Bundesminister für Justiz kann in jeder Lage des
Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Gerichtshofes erster Instanz von dem um Übernah-
me der Vollstreckung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen.
Zuständigkeit und Verfahren
67. (1) Für ErsuchenumVollstreckungunddieAnpassungder Strafe, vorbeugendenMaßnahme
oder Abschöpfung der Bereicherung ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die bet-
roffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ergibt
sich nach diesen Bestimmungen keine Zuständigkeit eines bestimmten Landesgerichts, so
ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Bezieht sich das Ersuchen auf die Volls-
treckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme im Ausmaß von mindestens fünf Jahren, so entscheidet das Landesgericht als Senat
von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO). Für Ersuchen umVollstreckung einer Entscheidung über den
Verfall oder die Einziehung ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Vermö-
genswert oder Gegenstand befindet.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat dem ersuchenden Staat die Entscheidung über das Er-
suchen um Übernahme der Vollstreckung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von
der Vollstreckung zu verständigen.
(3) Nach der Übernahme der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme darf
ein Strafverfahren wegen der dem Urteil zugrundeliegenden Tat nicht mehr eingeleitet werden.
(4) Auf den Vollzug, die bedingte Entlassung und das Gnadenrecht sind die Bestimmungen
des österreichischen Rechts anzuwenden.
(5) Der Vollzug ist jedenfalls zu beenden, wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe oder vorbeu-
genden Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates erlischt.
VI. HAUPTSTÜCK
Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung, der Ausfolgung, der Rechtshilfe sowie
der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der Vollstreckung