411
Kanunları ve Tercümeleri
rurteilte österreichischer Staatsbürger ist, seinenWohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat und der
inländischen Vollstreckung zugestimmt hat.
(3) Der Vollzug vorbeugender Maßnahmen ist nur zulässig, wenn das österreichische Recht
eine gleichartige Maßnahme vorsieht.
(4) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der vermögens-
rechtliche Anordnungen getroffen werden, ist nur zulässig, soweit nach österreichischem Recht
die Voraussetzungen für eine Geldstrafe, eine Abschöpfung der
Bereicherung, einen Verfall oder eine Einziehung vorliegen und eine entsprechende
inländische Anordnung noch nicht ergangen ist.
(5) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geldstrafe
oder eine Abschöpfung der Bereicherung ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig,
wenn die Einbringung im Inland zu erwarten ist und der Betroffene gehört worden ist, sofern er
erreichbar ist.
(6) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der ein Verfall oder
eine Einziehung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig, wenn sich von
der Entscheidung erfaßte Gegenstände oder Vermögenswerte im Inland befinden und der Bet-
roffene gehört worden ist, sofern er erreichbar ist.
(7) Geldstrafen, abgeschöpfte Geldbeträge, verfallene Vermögenswerte und eingezogene
Gegenstände fallen dem Bund zu.
Inländische Vollstreckungsentscheidung
65. (1) Wird die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Strafsachen
übernommen, so ist unter Bedachtnahme auf die darin ausgesprochene Maßnahme nach öster-
reichischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder vermö-
gensrechtliche Anordnung zu bestimmen. Ein in einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung
angeordneter Verfall kann auch im Inland als Verfall vollstreckt werden, wenn nach österreichisc-
hem Recht eine Abschöpfung der Bereicherung stattfände.
(2) Der von der Entscheidung Betroffene darf durch die Übernahme der Vollstreckung nicht
ungünstiger gestellt werden als durch die Vollstreckung im anderen Staat.
(3) Die §§ 38 und 66 des Strafgesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden.