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Uluslararası Adli İşbirliği
3 Abs. 1 angeführten Gründe keinen Anlaß zu einer Überwachung geben oder ist das Ersuchen
zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet, so hat der Bundesminister für Justiz die weitere Be-
handlung des Ersuchens abzulehnen. Er kann in jeder Lage des Verfahrens von sich
aus oder auf Antrag des Gerichtes von dem um die Übernahme der Überwachung ersuchen-
den Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen.
(2) Zur Entscheidung über das Ersuchen um Überwachung sowie zur Anordnung der
Überwachungsmaßnahmen ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Verurteilte
seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Liegt der ausländischen Verurteilung eine nach österreic-
hischem Recht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallende strafbare Handlung zugrunde, so
ist für die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen das Bezirksgericht, sonst der Einzelrichter
des Landesgerichts zuständig.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat dem ersuchenden Staat die Entscheidung über das Er-
suchen um Übernahme der Überwachung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von
den auf Grund dieses Ersuchens angeordnetenMaßnahmen und deren Ergebnis zu verständigen.
DRITTER ABSCHNITT
Vollstreckung Ausländischer Strafgerichtlicher Entscheidungen
Voraussetzungen
64. (1) Die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen
Gerichtes, mit der eine Geld- oder Freiheitsstrafe, eine vorbeugende Maßnahme oder eine ver-
mögensrechtliche Anordnung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen eines an-
deren Staates zulässig, wenn
1. die Entscheidung des ausländischen Gerichtes in einem den Grundsätzen des Art. 6
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, ents-
prechenden Verfahren ergangen ist,
2. die Entscheidung wegen einer Handlung ergangen ist, die nach österreichischem
Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,
3. die Entscheidung nicht wegen einer der in den §§ 14 und 15 angeführten strafbaren
Handlungen ergangen ist,
4. nach österreichischem Recht noch keine Verjährung der Vollstreckbarkeit eingetre-
ten wäre,
5. der durch die Entscheidung des ausländischen Gerichtes Betroffene nicht wegen der
Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen oder sonst außer Verfol-
gung gesetzt worden ist.
(2) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Freihe-
itsstrafe oder vorbeugende Maßnahme ausgesprochen worden ist, ist nur zulässig, wenn der Ve-