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Kanunları ve Tercümeleri
(2) Ist die Strafverfolgung zu übernehmen, eine örtliche Zuständigkeit aber nicht feststellbar,
so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig.
(3) Gründet sich die österreichische Gerichtsbarkeit ausschließlich auf eine zwischenstaatlic-
he Vereinbarung, so hat die Staatsanwaltschaft die betroffene Person zu den Voraussetzungen für
die Übernahme der Strafverfolgung zu vernehmen.
ZWEITER ABSCHNITT
Übernahme der Überwachung
Voraussetzungen
61. Die Überwachung eines von einem ausländischen Gericht rechtskräftig Verurteilten, bei
dem die Verhängung einer Strafe bedingt aufgeschoben wurde, dem eine Strafe oder vorbeu-
gende Maßnahme bedingt nachgesehen wurde oder der aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen wurde, ist auf
Ersuchen eines anderen Staates zulässig, wenn
1. die Entscheidung des ausländischen Gerichtes in einem den Grundsätzen des Art. 6
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, ents-
prechenden Verfahren ergangen ist,
2. die Verurteilung wegen einer Handlung erfolgt ist, die nach österreichischem Recht
mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,
3. die Verurteilung nicht wegen einer der in den §§ 14 und 15 bezeichneten strafbaren
Handlungen erfolgt ist,
4. der Verurteilte nicht wegen der Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig verur-
teilt oder aus einem anderen Grund als wegen Fehlens der österreichischen Gerichtsbarkeit
rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist, und
5. der Verurteilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat.
Überwachungsmaßnahmen
62. Die Überwachung soll den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlun-
gen abhalten. Soweit es hiezu notwendig oder zweckmäßig ist, sind unter Bedachtnahme auf die
ausländische Entscheidung die nach österreichischem Recht hiefür vorgesehenen Maßnahmen
(§§ 51 und 52 des Strafgesetzbuches) anzuordnen.
Zuständigkeit und Verfahren
63. (1) Ersuchen um Übernahme der Überwachung sind vom Bundesministerium für Justiz
dem zuständigen Gericht (Abs. 2) zuzuleiten. Kann ein Ersuchen aus einem der in den §§ 2 und