Page 420 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Uluslararası Adli İşbirliği
1.die Informationen auslieferungsfähige Handlungen betreffen,
2.eine Übermittlung dieser Informationen an ein inländisches Gericht oder an eine
inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
3.auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Infor-
mationen
a)ein Strafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet,
b)ein bereits eingeleitetes Strafverfahren gefördert oder
c)eine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und
ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass
1.die übermittelten Daten ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde
zu keinem anderen als dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck verwendet werden;
2.die übermittelten Daten von der empfangenden Behörde unverzüglich zu löschen
oder richtig zu stellen sind, sobald
a)sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
b)die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder
übermittelt worden sind, oder
c)sich ergibt, dass die Daten nicht oder nicht mehr zu dem der Übermittlung zug-
runde liegenden Zweck benötigt werden;
3.die empfangende Behörde die übermittelnde Behörde unverzüglich über eine von ihr fest-
gestellte Unrichtigkeit übermittelter Daten zu informieren hat.
V. HAUPTSTÜCK
Übernahme der Strafverfolgung und der Überwachung; Vollstreckung ausländischer
strafgerichtlicher Entscheidungen
ERSTER ABSCHNITT
Übernahme der Strafverfolgung
Zuständigkeit und Verfahren
60. (1) Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung sind vom Bundesministerium für Justiz
vorläufig zu prüfen. Kann das Ersuchen zu einer Strafverfolgung keinen Anlaß geben, so hat der
Bundesminister für Justiz die weitere Behandlung des Ersuchens abzulehnen, andernfalls das Er-
suchen der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übersenden. Der Bundesminister für Justiz kann
in jede Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft von dem um die
Übernahme der Strafverfolgung ersuchenden Staat eine
Ergänzung der Unterlagen verlangen. Er hat den ersuchenden Staat von den getroffenen Ver-
fügungen und vom Ergebnis eines Strafverfahrens zu verständigen.