Page 419 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
hendes Vorgehen erfordert, ist zu entsprechen, wenn dies mit dem Strafverfahren und seinen
Grundsätzen gemäß den Bestimmungen des 1. Hauptstückes der StPO vereinbar ist. Wird Recht-
shilfe durch Beschlagnahme, Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte oder eine im 4.
oder 5. Abschnitt des 8. Hauptstückes der StPO geregelte Ermittlungsmaßnahme geleistet, so
ist diese zu befristen, wovon die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgesehen Weg zu
benachrichtigen ist.
Zulassung ausländischer Organe und amVerfahren Beteiligter zu
Rechtshilfehandlungen
59. (1) Die Vornahme von Ermittlungen und Verfahrenshandlungen nach diesem Bundes-
gesetz durch ausländische Organe auf dem Gebiet der Republik Österreich ist unzulässig. Dem
zuständigen ausländischen Richter, Staatsanwalt und anderen amVerfahren beteiligten Personen
sowie ihren Rechtsbeiständen ist jedoch die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehand-
lungen zu gestatten, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erfor-
derlich erscheint. Die hiezu erforderlichen Dienstverrichtungen ausländischer Organe bedürfen,
außer im Fall grenzüberschreitender Observationen, der Bewilligung durch den Bundesminister
für Justiz.
(2) Personen, welchen die Anwesenheit bei einer Rechtshilfehandlung nach Abs. 1 gestattet
worden ist, dürfen während ihres Aufenthaltes im Inland wegen einer vor ihrer Einreise begange-
nen Handlung nicht verfolgt, bestraft oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. Die
Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit ist aber zulässig,
1.wenn sich die zur Rechtshilfehandlung zugelassene Person nach Abschluß der Recht-
shilfehandlung länger als fünfzehn Tage auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhält, obwohl
sie es verlassen konnte und durfte, oder
2.wenn sie nach Verlassen des Gebietes der Republik Österreich freiwillig zurückkehrt
oder rechtmäßig zurückgebracht wird.
(3) Befindet sich eine zur Rechtshilfehandlung zugelassene Person imAusland in Haft, so kann
sie auf Ersuchen des anderen Staates übernommen werden, wenn die Haft auf der Verurteilung
eines zuständigen Gerichtes beruht oder ein auch nach österreichischem Recht anerkannter
Haftgrund besteht. Die überstellte Person ist im Inland in Haft zu halten und nach Durchführung
der Rechtshilfehandlung unverzüglich zurückzustellen.
Datenübermittlung ohne Ersuchen
59a. (1) Gerichte und Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeer-
suchens personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichenVereinbarung an
Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit