406
Uluslararası Adli İşbirliği
(2) Befindet sich eine zu überstellende Person in Strafhaft oder im Maßnahmenvollzug, so
entscheidet über das Ersuchen um Überstellung das im § 16 des Strafvollzugsgesetzes bezeich-
nete Gericht durch einen Einzelrichter, ansonsten das Gericht, auf dessen Anordnung die Haft
beruht. Die Entscheidung ist dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen. Der Bundesminister
für Justiz hat die Überstellung abzulehnen, wenn einer der in den §§ 2 und 3 Abs. 1 angeführten
Umstände vorliegt. Die Überstellung zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang oder zu
dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch Justizwachebeamte zu erfolgen.
(3) Soll eine in einem anderen Staat in Haft befindliche Person zur Vornahme wichtiger
Ermittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung
oder Gegenüberstellung, durch das Gebiet der Republik Österreich in einen dritten Staat übers-
tellt werden, so sind die §§ 44, 47 und 49 sinngemäß anzuwenden.
Form und Inhalt eines Rechtshilfeersuchens,
56. (1) Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn dem Ersuchen der Sachverhalt und die
rechtliche Beurteilung der dem Ersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung entnommen
werden kann. Bei Zustellersuchen genügt ein Hinweis auf die im ersuchenden Staat anzuwen-
denden oder angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen.
(2) Einem Ersuchen um Anordnung und Durchführung einer im 1. bis 8. Abschnitt des 8.
Hauptstückes der StPO geregelten Ermittlungsmaßnahme muss die Ausfertigung, beglaubigte
Abschrift oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen Behörde beigefügt sein. Handelt es
sich nicht um die Anordnung eines Gerichts, so muß eine Erklärung der um die Rechtshilfe ersuc-
henden Behörde vorliegen, daß die für diese Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen nach
dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt sind.
Ablehnung der Rechtshilfe; Unzuständigkeit
57. (1) Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht geleistet, so ist die ersuchende
ausländische Behörde hievon unter Angabe der Gründe auf dem vorgesehenen Weg zu benach-
richtigen.
(2) Ist das ersuchte Gericht oder die ersuchte Staatsanwaltschaft zur Erledigung nicht
zuständig, so ist das Rechtshilfeersuchen an das zuständige Gericht oder an die sonst zuständige
Behörde weiterzuleiten.
Anzuwendende Verfahrensvorschriften
58. Einem Rechtshilfeersuchen, das ein vom österreichischen Strafverfahrensrecht abweic-