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Kanunları ve Tercümeleri
ugen und Sachverständigen ist auf ihr Verlangen ein angemessener Vorschuß auf die Reisekosten
auszuzahlen, wenn der andere Staat darum ersucht hat und die Erstattung des Vorschusses durch
den anderen Staat gewährleistet ist.
Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken
54. (1) Eine Person, die sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder im
Maßnahmenvollzug angehalten wird, kann zur Vornahme wichtiger Ermittlungsmaßnahmen
oder Beweisaufnahmen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung,
auf Ersuchen einer ausländischen Behörde in das Ausland überstellt werden, wenn
1. sie dieser Überstellung zustimmt,
2. ihre Anwesenheit für ein im Inland anhängiges Strafverfahren nicht erforderlich ist,
3. die Haft durch die Überstellung nicht verlängert wird, und
4. der ersuchende Staat zusichert, sie in Haft zu halten, nach Durchführung der
Ermittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme unverzüglich zurückzustellen und sie wegen einer
vor der Überstellung begangenen Handlung nicht zu verfolgen oder zu bestrafen.
(2) Die Überstellung unterbricht den Vollzug der Untersuchungs- oder Strafhaft oder der vor-
beugenden Maßnahme nicht.
ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeit und Verfahren
Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens
55. (1) Zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 die Sta-
atsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Rechtshilfehandlung vorzunehmen ist. Wird
um Anordnung einer grenzüberschreitenden Observation ersucht, so ist die Staatsanwaltschaft
zuständig, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten werden wird; im Fall ei-
ner Observation in einem nach Österreich fliegenden Luftfahrzeug aber die Staatsanwaltschaft,
in deren Sprengel der Ort der Landung liegt. Ist eine Zuständigkeit nach diesen Bestimmungen
nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig. Für die Erledigung des Rechtshil-
feersuchens gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes der StPO sinngemäß.
(1a) Auskünfte über ein Hauptverfahren sowie über die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
oder vorbeugenden Maßnahme hat das erkennende Gericht zu erteilen; gleiches gilt für die Ver-
nehmung von Personen und für die Überlassung von Akten, soweit im inländischen Verfahren
bereits Anklage eingebracht worden ist und das Thema der Rechtshilfe mit dem inländischen
Verfahren im Zusammenhang steht. Die Durchführung der Vernehmung obliegt in diesem Fall
dem Einzelrichter (§ 31 Abs. 1 Z 1 StPO).