Page 416 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Uluslararası Adli İşbirliği
Auslieferung unzulässig wäre, oder
3. entweder die materiellen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter
Ermittlungsmaßnahmen nach dem 8. Hauptstück der Strafprozessordnung nicht vorliegen oder
die Leistung von Rechtshilfe die Verletzung einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften
auch den Strafgerichten gegenüber (§ 76 Abs. 2 StPO) zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur
Folge hätte.
(2) Das Fehlen der Strafbarkeit nach österreichischem Recht steht der Zustellung von Schrift-
stücken nicht entgegen, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist.
Übersendung von Gegenständen und Akten
52. (1) Gegenstände oder Akten dürfen nur übersendet werden, wenn gewährleistet ist, daß
sie sobald wie möglich zurückgegeben werden. Auf die Rückgabe übersendeter Gegenstände
kann verzichtet werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden.
(2) Gegenstände, an denen Rechte der Republik Österreich oder Rechte dritter Personen bes-
tehen, dürfen nur mit dem Vorbehalt übersendet werden, daß diese Rechte unberührt bleiben.
Eine Übersendung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch sie die Verfolgung oder die
Verwirklichung solcher Rechte vereitelt oder unangemessen erschwert würde.
(3) Eine Übersendung von Gegenständen oder Akten ist aufzuschieben, solange diese für ein
im Inland anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
Vorladungen
53. (1) Einer im Inland befindlichen Person darf eine Aufforderung, vor einer ausländischen
Behörde zu erscheinen, nur zugestellt werden, wenn gewährleistet ist, daß sie wegen einer vor ih-
rer Ausreise aus der Republik Österreich begangenen Handlung nicht verfolgt, bestraft oder in ih-
rer persönlichen Freiheit beschränkt werden wird. Die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung
der persönlichen Freiheit ist aber zulässig
1. wegen einer strafbaren Handlung, die den Gegenstand der Vorladung einer Person
als Beschuldigter bildet,
2. wenn sich die vorgeladene Person nach Abschluß der Vernehmung länger als fünf-
zehn Tage auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und
durfte, oder
3. wenn sie nach Verlassen des Gebietes des ersuchenden Staates dorthin freiwillig
zurückkehrt oder rechtmäßig dorthin zurückgebracht wird. (2) Vorladungen, die Zwangsandro-
hungen für den Fall ihrer Nichtbefolgung enthalten, dürfen nur mit der Belehrung, daß die an-
gedrohten Maßnahmen in Österreich nicht vollstreckt werden können, zugestellt werden. (3) Ze-