Page 415 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
(3) Der Vollzug der Durchlieferung ist zu unterbrechen, wenn
1.sich nach der Übernahme der durchzuliefernden Person neue Tatsachen oder Be-
weismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den Durchlieferungsunterlagen und dem
Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Durchlieferung
begründen,
2.die durchzuliefernde Person während der Durchlieferung auf demGebiet der Repub-
lik Österreich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung begangen hat,
es sei denn, daß in sinngemäßer Anwendung des § 192 Abs. 1 Z 2 StPO oder der §§ 4 und 157 des
Strafvollzugsgesetzes von der Strafverfolgung oder vom Vollzug abgesehen wird, oder
3.die durchzuliefernde Person transportunfähig wird.
IV. HAUPTSTÜCK
Rechtshilfe für das Ausland
ERSTER ABSCHNITT
Voraussetzungen Allgemeiner Grundsatz
50. (1) In Strafsachen einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen
und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung sowie der Angelegenheiten
der Tilgung und des Strafregisters, der Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtlic-
he Anhaltung und Verurteilung, der Gnadensachen und der Angelegenheiten des Straf- und
Maßnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ersuchen einer
ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden. Ohne ein solches Ersuchen ist eine Datenü-
bermittlung an eine ausländische Behörde nach Maßgabe des § 59a zulässig.
(2) Als Behörde im Sinn des Abs. 1 ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine in Angele-
genheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.
(3) Rechtshilfe im Sinn des Abs. 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren
in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird. Sie umfaßt auch die Genehmigung von
Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlic-
her Vereinbarungen.
Unzulässigkeit der Rechtshilfe
51. (1) Die Leistung von Rechtshilfe ist insoweit unzulässig, als
1. die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach österreichischem
Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den §§ 14 und 15 nicht der Auslieferung
unterliegt,
2. für das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem § 19 Z 1 und 2 die