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Uluslararası Adli İşbirliği
(2) Kann im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung der Flug nicht ohne Verzug
fortgesetzt werden, so ist die Mitteilung über die Benützung des Luftweges als Ersuchen um
Verhängung der Auslieferungshaft anzusehen.
ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeit und Verfahren Entscheidung
47. (1) Über das Durchlieferungsersuchen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Er hat diese Entscheidung dem ersuchenden
Staat auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen.
(2) Eine Mitteilung über die Benützung des Luftweges wird vom Bundesminister für Justiz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres geprüft. Ist die Benützung des Luftweges
unzulässig, so hat der Bundesminister für Justiz dies dem ersuchenden Staat auf dem vorgesehe-
nen Weg bekanntzugeben.
Unterlagen
48. (1) Die Zulässigkeit der Durchlieferung ist an Hand des Durchlieferungsersuchens und se-
iner Unterlagen zu prüfen. Diese Unterlagen müssen jedenfalls die Ausfertigung oder die beg-
laubigte Abschrift oder Ablichtung einer gerichtlichen Entscheidung über die Festnahme, einer
Urkunde von gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden Entscheidung um-
fassen.
(2) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres
von dem um die Durchlieferung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen
und hiefür eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist auf Grund
der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.
Übergabe
49. (1) Bei Bewilligung der Durchlieferung sind die Grenzübergänge anzugeben, an denen
die durchzuliefernde Person zu übernehmen und zu übergeben ist. Die durchzuliefernde Per-
son darf nur übernommen werden, wenn ihre Durchlieferung bewilligt worden ist und wenn sie
transportfähig ist.
(2) Der Vollzug der Durchlieferung obliegt den Sicherheitsbehörden. Im Zusammenhang mit
der Durchlieferung sind auch Gegenstände zu befördern, die mit der durchzuliefernden Person
übergeben worden sind.