401
Kanunları ve Tercümeleri
(2) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind sinngemäß auch auf Ersuchen um Durchbe-
förderung von Personen durch das Gebiet der Republik Österreich in einen dritten Staat zum
Zweck der Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer ausländischen gerichtlic-
hen Entscheidung anzuwenden. Die Durchbeförderung ist auch zu bewilligen, wenn aus einem
der im § 11 angeführten Gründe eine Auslieferung nicht zulässig wäre.
Zulässigkeit der Durchlieferung
43. Eine Durchlieferung ist nur zulässig, wenn nach den §§ 11, 14, 15, 18 bis 21 und 23 eine
Auslieferung zulässig wäre.
Beachte für folgende Bestimmung
Verfassungsbestimmung
Verbot der Durchlieferung österreichischer Staatsbürger
44. (Verfassungsbestimmung) Eine Durchlieferung österreichischer Staatsbürger durch das
Gebiet der Republik Österreich ist unzulässig.
Österreichische Gerichtsbarkeit
45. (1) Eine Durchlieferung wegen einer strafbaren Handlung, die der österreichischen Ge-
richtsbarkeit unterliegt, ist zulässig, sofern nicht wegen dieser strafbaren Handlung
1.die Auslieferung der durchzuliefernden Person an die Republik Österreich zu erwir-
ken ist, oder
2.die durchzuliefernde Person im Inland bereits rechtskräftig verurteilt oder aus einem
anderen Grund als wegen Fehlens der österreichischen Gerichtsbarkeit rechtskräftig freigesproc-
hen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist. (2) Ein inländischer Strafanspruch gegen die
durchzuliefernde Person wegen einer vom Durchlieferungsersuchen nicht erfaßten strafbaren
Handlung steht der Durchlieferung nur entgegen, wenn wegen dieser strafbaren Handlung die
Auslieferung an die Republik Österreich zu erwirken ist.
Benützung des Luftweges
46. (1) Der Bewilligung der Durchlieferung bedarf es nicht, wenn der Luftweg benützt werden
soll und eine Zwischenlandung auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht vorgesehen ist. In
diesem Fall genügt es, wenn der ersuchende Staat bestätigt, daß die durchzuliefernde Person
nicht österreichischer Staatsbürger ist, daß sie nicht wegen einer der in den §§ 14 und 15 Z 1
angeführten strafbaren Handlungen durchgeliefert werden soll und daß eine der im § 48 Abs. 1
bezeichneten Unterlagen vorhanden ist.