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Uluslararası Adli İşbirliği
Anwendung der Bestimmungen des § 357 Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 3 StPO. Für
das weitere Verfahren nach einem Beschluss, durch den das Auslieferungsverfahren wiederauf-
genommen wird, gelten die Bestimmungen des §§ 31, 33 und 34; § 43 Abs. 2 StPO ist sinngemäß
anzuwenden.
Nachträgliches Auslieferungsverfahren
40.Auf das Verfahren über Ersuchen nach § 23 Abs. 2 sind, wenn die ausgelieferte Person
nicht imWeg der vereinfachten Auslieferung Übergeben worden ist, die §§ 31, 33 und 34 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht stets ohne Verhandlung entscheidet. Vor der Entschei-
dung muß der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, sich zu dem Ersuchen zu
äußern.
Verfahren bei der Ausfolgung von Gegenständen
41. (1) Auf die Ausfolgung von Gegenständen sind die §§ 31 bis 35 sinngemäß anzuwenden.
An die Stelle der im § 35 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen kann im Fall eines gesonderten Ersuc-
hens um Ausfolgung die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines ge-
richtlichen Beschlagnahmebeschlusses oder einer Urkunde gleicher Wirksamkeit treten.
(2) Die Übergabe von Gegenständen ist aufzuschieben, solange diese für ein im Inland
anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
(3) Ein durch eine strafbare Handlung entzogener Gegenstand kann dem Berechtigten nach
Maßgabe des § 367 der Strafprozeßordnung 1975 auch ohne Durchführung des Verfahrens nach
Abs. 1 zurückgestellt werden.
III. HAUPTSTÜCK
Durchlieferung
ERSTER ABSCHNITT
Zulässigkeit
Allgemeiner Grundsatz
42. (1) Eine Durchlieferung von Personen durch das Gebiet der Republik Österreich zur Verfol-
gung wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder zur Vollstreckung einer we-
gen einer solchen Handlung verhängten Strafe oder vorbeugenden Maßnahme ist auf Ersuchen
eines Staates, an den die Personen von einem dritten Staat ausgeliefert werden sollen, nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig.