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Kanunları ve Tercümeleri
(2) Die Übergabe eines Jugendlichen kann, wenn die Zwecke der Auslieferung dem nicht ent-
gegenstehen, auch in der Weise geschehen, daß der Jugendliche dem Erziehungsberechtigten
oder einer von diesem beauftragten Person übergeben wird.
(3) Ein Jugendlicher, dessen Auslieferung voraussichtlich zu bewilligen sein wird, kann schon
vor der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen übergeben werden, wenn das notwendig
erscheint, um von ihm mit einem längeren Auslieferungsverfahren verbundene Nachteile abzu-
wenden, und die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität gewährleistet ist. Über die vorzeitige
Übergabe hat der Bundesminister für Justiz zu entscheiden.
Aufschub der Übergabe
37. Das Gericht hat auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von
Amts wegen die Übergabe aufzuschieben, wenn
1. die auszuliefernde Person nicht transportfähig ist oder
2.gegen die auszuliefernde Person ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder
bei Gericht geführt wird, sie sich in finanzbehördlicher Untersuchungshaft befindet oder an ihr
eine verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist. Wird jedoch von
der Verfolgung oder Vollstreckung wegen der Auslieferung abgesehen (§ 192 Abs. 1 Z 2 StPO; §§
4 und 157 StVG), so hat das Gericht die Übergabe unverzüglich durchzuführen.
Vorläufige Übergabe
38. (1) Ungeachtet des Aufschubes der Übergabe nach § 37 Z 2 kann eine Person, an der eine
Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme vollzogen wird, einem anderen Staat auf sein Ersuc-
hen zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen, insbesondere der Hauptverhandlung
und Urteilsfällung, vorläufig übergeben werden, wenn ihre Zurückstellung nach Durchführung
dieser Verfahrenshandlungen gewährleistet ist. Die vorläufige Übergabe hat zu unterbleiben,
wenn sie unangemessene Nachteile für die auszuliefernde Person zur Folge haben könnte.
(2) Die vorläufige Übergabe unterbricht den Vollzug der inländischen Freiheitsstrafe oder vor-
beugenden Maßnahme nicht.
(3) Über das Ersuchen um vorläufige Übergabe entscheidet der Bundesminister für Justiz.
Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens
39. Das Auslieferungsverfahren ist auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwalts-
chaft oder von Amts wegen wiederaufzunehmen, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel
ergeben, die geeignet erscheinen, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses zu
bewirken. Über die Wiederaufnahme entscheidet das Gericht (§ 43 Abs. 4 StPO) in sinngemäßer