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Uluslararası Adli İşbirliği
zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsver-
kehrs. Er nimmt dabei auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik
Österreich Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen, soweit sie rechtskräftig für unzulässig
erklärt wurde.
(2) Ist die Auslieferung imVerhältnis zu mehreren Staaten zulässig, so hat der Bundesminister
für Justiz auch darüber zu entscheiden, welchem Auslieferungsersuchen der Vorrang zukommt.
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 32 vor, so hat der Bundesminister für Justiz die Überga-
be der auszuliefernden Person anzuordnen. Bestehen jedoch aus einem der im ersten Abschnitt
des II. Hauptstückes angeführten Gründe Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, so
ist das Verfahren nach den §§ 31, 33 und 34 Abs. 1, 2 und 4 durchzuführen.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung dem
ersuchenden Staat und dem Gericht, im Fall einer Beschwerde nach § 31 Abs. 6 auch dem Ober-
landesgericht, mitzuteilen. Besteht Anlass für einen Aufschub nach § 37, so hat er auf die gleic-
he Weise vorzugehen. Die Benachrichtigung der betroffenen Person und ihres Verteidigers hat
durch das Gericht zu erfolgen.
Unterlagen
35. (1) Die Auslieferungsunterlagen müssen jedenfalls die Ausfertigung oder die beglaubigte
Abschrift oder Ablichtung einer gerichtlichen Entscheidung über die Festnahme, einer Urkunde
von gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden Entscheidung umfassen.
(2) Der Bundesminister für Justiz kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf
Antrag der Staatsanwaltschaft, des Landesgerichts oder des Oberlandesgerichts von dem um die
Auslieferung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine an-
gemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist auf Grund der vorhandenen
Unterlagen zu entscheiden.
Übergabe
36. (1) Das Gericht hat die Durchführung der Auslieferung zu veranlassen. Befindet sich die
auszuliefernde Person auf freiem Fuß, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die
Festnahme anzuordnen, sofern die Durchführung der Auslieferung sonst nicht gewährleistet ist.
Die Überstellung der auszuliefernden Person zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang
oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch Justizwachebeamte zu erfolgen. Persön-
liche Gegenstände, die verwahrt wurden, sind, sofern die auszuliefernde Person darüber nicht
anders verfügt, ebenfalls zu übergeben.