Page 409 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
Vereinfachte Auslieferung
32. (1) Die betroffene Person kann sich auf Grund eines ausländischen Ersuchens um Auslie-
ferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft mit der Auslieferung einverstanden erklären
und einwilligen, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu
werden. Liegen mehrere Ersuchen vor, so ist die Erklärung der Einwilligung nur wirksam, wenn
sie alle Ersuchen umfasst. Befindet sich die betroffene Person in Auslieferungshaft, so kann sie
diese Einwilligung jedoch frühestens in der gemäß § 175 Abs. 2 Z 1 StPO durchzuführenden Haft-
verhandlung wirksam abgeben. Die Einwilligung wird jedenfalls nur dann rechtsgültig, wenn sie
gerichtlich zu Protokoll gegeben wird.
(2) Das Gericht hat die betroffene Person zu belehren, daß sie im Fall einer Auslieferung nach
Abs. 1 keinen Anspruch auf den Schutz nach § 23 Abs. 1 und 2 oder nach entsprechenden Bes-
timmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen habe, und daß sie ihre Einwilligung nicht wi-
derrufen könne.
(3) Die vereinfachte Auslieferung eines Jugendlichen ist nur zulässig, wenn auch sein gesetz-
licher Vertreter zustimmt oder er durch einen Verteidiger vertreten ist. (4) Hat sich die betroffene
Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, so hat das Gericht die Akten
unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
Prüfung des Auslieferungsersuchens durch das Gericht
33. (1) Die Zulässigkeit der Auslieferung ist an Hand des Auslieferungsersuchens und seiner
Unterlagen zu prüfen.
(2) Ob die betroffene Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Ausli-
eferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Be-
denken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der
Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte.
(3) Die Zulässigkeit der Auslieferung ist in rechtlicher Hinsicht einschließlich aller sich aus den
zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Voraussetzungen und Hindernisse für die Aus-
lieferung der betroffenen Person, insbesondere auf demGebiet des Asylrechtes, umfassend unter
dem Gesichtspunkt der der betroffenen Person nach Gesetz und Bundesverfassung zukommen-
den subjektiven Rechte zu prüfen.
Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung
34. (1) Über das Auslieferungsersuchen befindet der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe