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Uluslararası Adli İşbirliği
Maßgabe des § 33 mit Beschluss.
(2) Der Beschluss hat auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu ergehen, wenn die
betroffene Person oder die Staatsanwaltschaft eine solche beantragt oder das Gericht sie zur Prü-
fung der Zulässigkeit der Auslieferung für notwendig erachtet. Befindet sich die betroffene Person
in Auslieferungshaft, so hat die Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung im Rahmen
einer Haftverhandlung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 stattzufinden. Ungeachtet
eines Antrags auf Durchführung einer Verhandlung kann das Gericht die Auslieferung stets ohne
eine solche für unzulässig erklären. Entscheidet das Gericht ohne Verhandlung, so muss in jedem
Fall der betroffenen Person und ihrem Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft Gelegenheit ge-
boten worden sein, zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen.
(3) Die betroffene Person muss in der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (§
61 Abs. 1 StPO). Ist die betroffene Person verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen, es sei
denn, sie hätte durch ihren Verteidiger auf die Anwesenheit ausdrücklich verzichtet. § 172 StPO
ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann außer in den in § 229 StPO angeführten Fällen
ausgeschlossen werden, wenn zwischenstaatliche Beziehungen beeinträchtigt werden könnten.
In der Verhandlung hat der Einzelrichter zunächst den Inhalt der bei Gericht eingelangten Unter-
lagen und den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen zu fassen. Hierauf erhält der Staatsan-
walt das Wort. Danach ist der betroffenen Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit zu geben,
zum Auslieferungsersuchen und zu den Ausführungen des Staatsanwaltes Stellung zu nehmen.
Der betroffenen Person und ihremVerteidiger gebührt jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.
(5) Der Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung ist vom Einzelrichter zu verkünden
und zu begründen. Er ist schriftlich auszufertigen und hat jedenfalls jene Sachverhalte zu beze-
ichnen, hinsichtlich deren die Auslieferung für zulässig oder unzulässig erklärt wird.
(6) Meldet im Fall einer mündlichen Verkündung des Beschlusses die betroffene Person oder
die Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen eine Beschwerde an, so kann der Beschwerdeführer
diese binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung näher ausführen.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Bestimmungen über das Verfahren vor dem
Rechtsmittelgericht (§ 89 StPO) gelten mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht über die
Beschwerde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter sinngemäßer Anwendung des
§ 294 Abs. 5 StPO zu entscheiden hat, es sei denn, dass sie gemäß § 89 Abs. 2 erster Satz StPO als
unzulässig zurückzuweisen ist. Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluss unter Anschluss der
Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
(7) Wird eine Beschwerde nicht erhoben, so hat das Gericht die Akten unmittelbar dem Bun-
desministerium für Justiz vorzulegen.