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Kanunları ve Tercümeleri
Können die Haftzwecke durch eine gleichzeitige Strafhaft nicht erreicht werden oder würde das
Auslieferungsverfahren durch die Aufrechterhaltung der Strafhaft wesentlich erschwert, so ist
vom Gericht die Auslieferungshaft zu verhängen; damit tritt eine Unterbrechung des Strafvollzu-
ges ein. Die Auslieferungshaft ist auf die durch sie unterbrochene Strafhaft anzurechnen.
(3) Vor der Entscheidung über die Verhängung der Auslieferungshaft ist die betroffene Person
über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten und darauf hinzuweisen, daß es
ihr freistehe, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidi-
ger zu verständigen. Sie ist auch über ihr Recht zu belehren, die Durchführung einer Verhandlung
über die Zulässigkeit der Auslieferung zu beantragen.
(4)Wird über eine Person, die nicht durch einenVerteidiger vertreten ist, die Auslieferungshaft
verhängt, so ist ihr sogleich ein Verteidiger (§ 61 Abs. 1 Z 1 StPO) beizugeben. Ein solcher ist nicht
beizugeben, wenn sich die betroffene Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden
erklärt. § 61 Abs. 2 bis 4 und § 62 der StPO sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung
der Auslieferungshaft ist durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt, wenn und sobald sich die bet-
roffene Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt (§ 32) oder das Gericht
beschließt, dass die Auslieferung zulässig sei (§ 31); Haftverhandlungen von Amts wegen finden
danach nicht mehr statt.
(6) Die betroffene Person ist jedenfalls zu enthaften, wenn sie sich schon ein Jahr in Ausliefe-
rungshaft befindet, ohne dass der Bundesminister für Justiz die Auslieferung bewilligt oder abge-
lehnt hat (§ 34). Über sechs Monate hinaus darf die Auslieferungshaft nur dann aufrechterhalten
werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs des Verfah-
rens unvermeidbar ist und es sich bei der der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung
um ein Verbrechen (§ 17 des Strafgesetzbuches) handelt.
Behandlung Einlangender Ersuchen
30. AuslieferungsersuchensindvomBundesministeriumfür Justizunmittelbarder zuständigen
Staatsanwaltschaft unter gleichzeitiger Unterrichtung der Oberstaatsanwaltschaft zur weiteren
Verfügung zuzuleiten. Liegen Umstände zutage, die einer Auslieferung aus einem der in den §§
2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe entgegenstehen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmäßigen
Behandlung ungeeignet, so hat der Bundesminister für Justiz das Ersuchen sogleich abzulehnen.
• Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung
31. (1) Das Gericht hat die betroffene Person zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen; §
29 Abs. 3 gilt sinngemäß. Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet das Gericht nach