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Uluslararası Adli İşbirliği
(2) Die Befassung der Staatsanwaltschaft mit einem im Wege eines automationsunterstützt
geführten Fahndungssystems, im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation
- INTERPOL - oder sonst im Wege der internationalen kriminalpolizeilichen Amtshilfe einlangen-
den Ersuchens kann unterbleiben, wenn kein Grund zur Annahme besteht, daß sich die gesuchte
Person in Österreich aufhält und das Ersuchen nur zu Fahndungsmaßnahmen Anlaß gibt, die ke-
ine öffentliche Bekanntmachung (§ 169 Abs. 1 zweiter Satz StPO) erfordern.
Anbot der Auslieferung
28. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß eine im Inland betretene Person
eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe, so hat die Staatsan-
waltschaft zu prüfen, ob Anlaß zu einer Auslieferung besteht. Ist dies der Fall, so hat die Staat-
sanwaltschaft die Vernehmung der betroffenen Person und die Berichterstattung an den Bun-
desminister für Justiz durch das Gericht zu beantragen. Dieser hat den Staat, in dem die strafbare
Handlung begangen worden ist, zu befragen, ob um die Auslieferung ersucht wird. Der Bundes-
minister für Justiz kann von der Befragung absehen, wenn angenommen werden muß, daß ein
solches Ersuchen nicht gestellt werden wird, oder auf Grund der Unterlagen zu ersehen ist, daß
eine Auslieferung aus einem der Gründe der §§ 2 und 3 Abs. 1, insbesondere weil dem Betroffe-
nen völkerrechtlicher Schutz zukommt, abgelehnt werden müßte. Das Absehen von der Befra-
gung und seine Gründe sind dem Gericht mitzuteilen. Für das Einlangen des Auslieferungsersuc-
hens ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Langt ein Auslieferungsersuchen nicht rechtzeitig
ein, so hat dies der Bundesminister für Justiz dem Gericht mitzuteilen.
(2) Auf Grund der Mitteilung, daß von einer Befragung nach Abs. 1 abgesehen wird oder daß
ein Auslieferungsersuchen nicht rechtzeitig eingelangt ist, hat das Gericht die in Auslieferung-
shaft befindliche Person unverzüglich zu enthaften, sofern nicht die Staatsanwaltschaft sogleich
die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt. Die Auslieferungshaft ist im Falle der Verurte-
ilung durch ein inländisches Gericht nach § 38 des Strafgesetzbuches anzurechnen.
Auslieferungshaft
29. (1) Die Auslieferungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn hinreichende
Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung
unterliegende strafbare Handlung begangen habe. Auf die Auslieferungshaft sind, soweit sich
aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, die Bestimmungen
über die Untersuchungshaft sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Auslieferungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haft-
zwecke durch eine gleichzeitige gerichtliche Untersuchungshaft oder Strafhaft erreicht werden
können. Die Staatsanwaltschaft hat die Abweichungen vomVollzug der Untersuchungshaft oder
der Strafhaft zu verfügen, die für die Zwecke des Auslieferungsverfahrens unentbehrlich sind.