Page 405 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
wäre, nicht bewilligt werden, weil die auszuliefernde Person geflüchtet oder gestorben ist oder
im Inland nicht betreten werden konnte, so ist eine Ausfolgung auf Grund des Auslieferungser-
suchens oder eines gesonderten Ersuchens dennoch zulässig.
(3) Eine Ausfolgung zu Beweiszwecken kann mit dem Vorbehalt bewilligt werden, daß die
Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.
(4) Eine Ausfolgung ist jedenfalls unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch sie die Verfol-
gung oder Verwirklichung der Rechte dritter Personen vereitelt oder unangemessen erschwert
würde.
ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeit und Verfahren
Sachliche und Örtliche Zuständigkeit
26. (1) Die Staatsanwaltschaft führt das Auslieferungsverfahren in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des 1. und 2. Teils der StPO. Örtlich ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in
deren Sprengel die betroffene Person ihrenWohnsitz oder Aufenthalt hat; fehlt es an einem solc-
hen Ort, ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Person betreten wurde. Be-
findet sich die betroffene Person in gerichtlicher Haft, so ist der Haftort maßgebend. Ergibt sich
nach diesen Bestimmungen keine Zuständigkeit einer bestimmten Staatsanwaltschaft, so ist die
Staatsanwaltschaft Wien zuständig.
(2) Im Auslieferungsverfahren obliegen gerichtliche Entscheidungen dem Einzelrichter des
Landesgerichts (§ 31 Abs. 1 StPO), an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die das
Auslieferungsverfahren führt.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Ausfolgung von Gegenständen im
Zusammenhang mit einer Auslieferung (Sachauslieferung). Zur Prüfung eines gesonderten
Ersuchens um Sachauslieferung ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel sich
der auszuliefernde Gegenstand befindet.
Fahndung
27. (1) Einlangende Ersuchen um Verhängung der Auslieferungshaft sind von der Staatsan-
waltschaft dahin zu prüfen, ob hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die ih-
nen zugrunde liegende strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlaß gibt. Bei Vorliegen di-
eser Voraussetzungen hat die Staatsanwaltschaft die im 9. Hauptstück der StPO vorgesehenen
Fahndungsmaßnahmen oder erforderlichenfalls die Festnahme der gesuchten Person anzuord-
nen.