392
Uluslararası Adli İşbirliği
1.die ausgelieferte Person im ersuchenden Staat weder wegen einer vor ihrer Über-
gabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, noch
ausschließlich wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Auslieferung unterliegenden
Handlungen (§ 11 Abs. 3) verfolgt, bestraft, in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an ei-
nen dritten Staat weitergeliefert wird,
2.bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Auslieferung zugrunde lie-
genden Handlung oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafge-
setzlichen Bestimmungen die ausgelieferte Person nur insoweit verfolgt und bestraft wird, als die
Auslieferung auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre. (2) Der Strafverfolgung oder
der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme kann auf Ersuchen nach
Durchführung der Auslieferung zugestimmt werden, wenn imVerhältnis zum ersuchenden Staat
die Auslieferung wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Handlung, wenn auch nur im
Zusammenhang mit einer früheren Bewilligung, zulässig wäre. Ebenso kann der Weiterlieferung
an einen dritten Staat zugestimmt werden, wenn eine Auslieferung imVerhältnis zu diesem Staat
zulässig wäre.
(3) Einer Zustimmung nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn
1. sich die ausgelieferte Person nach ihrer Freilassung länger als fünfundvierzig Tage
auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte,
2. die ausgelieferte Person das Gebiet des ersuchenden Staates verläßt und dorthin
freiwillig zurückkehrt oder aus einem dritten Staat rechtmäßig dorthin zurückgebracht wird,
3. die Auslieferung nach
32 erfolgt ist.
Auslieferungsersuchen Mehrerer Staaten
24.Ersuchen zwei oder mehrere Staaten um die Auslieferung derselben Person, so ist über
den Vorrang zwischen den Auslieferungsersuchen unter Berücksichtigung aller Umstände, ins-
besondere der vertraglichen Verpflichtungen, des Tatortes, der zeitlichen Reihenfolge des Ein-
langens der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person, der Möglichkeit ihrer
Weiterlieferung und, wenn sich die Ersuchen auf verschiedene strafbare Handlungen beziehen,
auch der Schwere der strafbaren Handlungen, zu entscheiden (§ 34 Abs. 2).
Ausfolgung von Gegenständen
25. (1) Im Zusammenhang mit einer Auslieferung ist eine Ausfolgung von Gegenständen
zulässig, die als Beweismittel dienen können oder welche die auszuliefernde Person durch die
strafbare Handlung oder durch die Verwertung der daher stammenden Gegenstände erlangt hat.
(2) Kann eine Auslieferung, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig