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Kanunları ve Tercümeleri
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht ents-
prechen werde oder nicht entsprochen habe,
2. die im ersuchenden Staat verhängte oder zu erwartende Strafe oder vorbeugende
Maßnahme in einer den Erfordernissen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden
würde, oder
3. die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat wegen ihrer Abstammung, Rasse,
Religion, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volks- oder Gesellschaftsgruppe, ihrer Staat-
sangehörigkeit oder wegen ihrer politischen Anschauungen einer Verfolgung ausgesetzt wäre
oder aus einem dieser Gründe andere schwerwiegende Nachteile zu erwarten hätte (Ausliefe-
rungsasyl).
Unzulässige Strafen oder Vorbeugende Maßnahmen
20. (1) Eine Auslieferung zur Verfolgung wegen einer nach dem Recht des ersuchenden Sta-
ates mit der Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist,
daß die Todesstrafe nicht ausgesprochen werden wird.
(2) Eine Auslieferung zur Vollstreckung der Todesstrafe ist unzulässig.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch auf Strafen oder vorbeugende Maßnahmen,
die den Erfordernissen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entsprechen, sinngemäß anzuwenden.
Strafunmündige
21.Eine Auslieferung von Personen, die nach österreichischem Recht oder nach dem Recht
des ersuchenden Staates zur Zeit der Tat strafunmündig waren, ist unzulässig.
Härtefälle
22.Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichti-
gung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres jugendlichen Alters
(§ 1 Z 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1988), wegen ihres seit langem bestehenden inländischen
Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen
Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe.
Spezialität der Auslieferung
23. (1) Eine Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß