Page 402 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Uluslararası Adli İşbirliği
ist unzulässig.
Österreichische Gerichtsbarkeit
16. (1) Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die der österreichischen Gerichtsbar-
keit unterliegen, ist unzulässig.
(2) Abs. 1 steht einer Auslieferung jedoch nicht entgegen,
1. wenn die Gerichtsbarkeit nur stellvertretend für einen anderen Staat ausgeübt wird,
oder
2. wenn der Durchführung des Strafverfahrens im ersuchenden Staat mit Rücksicht
auf besondere Umstände, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Strafbemessung
oder der Vollstreckung der Vorzug zu geben ist.
(3) Auch unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ist eine Auslieferung dann unzulässig, wenn
die auszuliefernde Person im Inland bereits rechtskräftig verurteilt, rechtskräftig freigesprochen
oder aus anderen als den im § 9 Abs. 3 angeführten Gründen außer Verfolgung gesetzt worden
ist. Im Fall des Abs. 2 Z 2 ist eine Auslieferung überdies dann unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß
die auszuliefernde Person durch eine Verurteilung im anderen Staat in der Gesamtauswirkung
erheblich schlechter gestellt wäre als nach österreichischem Recht.
Gerichtsbarkeit eines dritten Staates
17. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die auszuliefernde Person wegen der strafbaren
Handlung
1. von einem Gericht des Tatortstaates rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer
Verfolgung gesetzt worden ist, oder
2. von einem Gericht eines dritten Staates rechtskräftig verurteilt worden ist und die
Strafe ganz vollstreckt oder zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen
worden ist oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem Recht des dritten Staates verjährt ist.
Verjährung
18. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung nach dem
Recht des ersuchenden Staates oder nach österreichischem Recht verjährt ist.
Wahrung Rechtsstaatlicher Grundsätze; Asyl
19. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß
1. das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen der Art. 3 und 6 der Kon-