389
Kanunları ve Tercümeleri
(3) Ist nach den Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 eine Auslieferung zulässig, so darf zusätzlich
auch zur Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen oder zur Vollstreckung von anderen
Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen ausgeliefert werden, wenn sonst wegen der
Höhe der Strafdrohung (Abs. 1) oder des Ausmaßes der Strafe oder Maßnahme (Abs. 2) nicht aus-
geliefert werden dürfte.
Beachte für folgende Bestimmung
Abs. 1: Verfassungsbestimmung.
Verbot der Auslieferung österreichischer Staatsbürger
12. (Verfassungsbestimmung) (1) Eine Auslieferung österreichischer Staatsbürger ist
unzulässig.
(2) Abs. 1 steht der Zurückstellung eines den österreichischen Behörden von einer
ausländischen Behörde zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen oder im Zusam-
menhang mit der Leistung von Rechtshilfe nur vorläufig übergebenen österreichischen Staats-
bürgers nicht entgegen.
Vorrang der Auslieferung
13. Ist ein Auslieferungsverfahren gegen einen Ausländer anhängig oder liegen hinreichende
Gründe für die Einleitung eines solchen Verfahrens vor, so ist es unzulässig, ihn auf Grund anderer
gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen.
Strafbare Handlungen politischen Charakters
14. Eine Auslieferung ist unzulässig
1.wegen politischer strafbarer Handlungen,
2.wegen anderer strafbarer Handlungen, denen politische Beweggründe oder Ziele
zugrunde liegen, es sei denn, daß unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbe-
sondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere
der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen
überwiegt.
Militärische und fiskalische strafbare Handlungen
15. Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach österreichischem Recht
ausschließlich
1.militärischer Art sind, oder
2.in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorsc-
hriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel bestehen,