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Uluslararası Adli İşbirliği
(3) Von der Verfolgung einer Straftat kann die Staatsanwaltschaft absehen und das Ermitt-
lungsverfahren insoweit einstellen, wenn sich die österreichische Strafgerichtsbarkeit nur auf §
65 Abs. 1 Z 2 des Strafgesetzbuches gründet und öffentliche Interessen dem Absehen von der
Verfolgung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Bestrafung nicht geboten ist, um der Bege-
hung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(4) Soll die Überwachung eines von einem ausländischen Gericht Verurteilten übernommen
oder die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes vollstreckt werden, so kann die Staatsan-
waltschaft von der Verfolgung der der ausländischen Verurteilung zu Grunde
liegenden Straftat absehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einstellen, wenn anzu-
nehmen ist, dass das inländische Gericht keine erheblich strengere Strafe oder vorbeugende
Maßnahme als die vom ausländischen Gericht ausgesprochene verhängen würde.
II. HAUPTSTÜCK
Auslieferung aus Österreich
ERSTER ABSCHNITT
Zulässigkeit der Auslieferung
Allgemeiner Grundsatz
10. Eine Auslieferung von Personen an einen anderen Staat zur Verfolgung wegen einer mit
gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder zur Vollstreckung einer wegen einer solchen Hand-
lung verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme ist auf Ersuchen eines anderen
Staates nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig.
Strafbare Handlungen, die der Auslieferung Unterliegen
11. (1) Eine Auslieferung zur Verfolgung ist wegen vorsätzlich begangener Handlungen
zulässig, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer mehr als einjährigen Freiheitss-
trafe oder mit einer vorbeugenden Maßnahme dieser Dauer und nach österreichischem Recht
mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind. Bei der Beurteilung, ob eine strafbare
Handlung zu einer Auslieferung Anlaß gibt, ist nicht von den durch § 5 Z 4 des Jugendgerichtsge-
setzes 1988 geänderten Strafdrohungen auszugehen. Ob ein nach österreichischem Recht zur
Verfolgung notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung vorliegt, ist unbeachtlich.
(2) Eine Auslieferung zur Vollstreckung ist zulässig, wenn die Freiheitsstrafe oder vorbeugen-
de Maßnahme wegen einer oder mehrerer der in Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen aus-
gesprochen worden ist und noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind. Mehrere Freihe-
itsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste sind zusammenzurechnen.