Page 399 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
Kosten
5. Kosten, die durch die Bewilligung einer Auslieferung oder Ausfolgung, durch die Leistung
von Rechtshilfe oder im Zusammenhang mit der Übernahme der Strafverfolgung, der
Überwachung oder der Vollstreckung im Inland entstanden sind, hat die Republik Österreich
zu tragen, sofern auch insoweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Für die durch Leistung von
Rechtshilfe entstandenen Sachverständigengebühren sowie für Kosten einer Durchlieferung ist
stets Ersatz durch den ersuchenden Staat zu verlangen.
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
6. Die in zoll-, devisen- oder monopolrechtlichen Vorschriften oder in Vorschriften über den
Warenverkehr enthaltenen Beschränkungen oder Verbote der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
von Gegenständen, einschließlich von Waren und Werten, stehen der nach den Bestimmun-
gen dieses Bundesgesetzes zulässigen Ausfolgung, Durchbeförderung oder Übersendung von
Gegenständen nicht entgegen.
Reisedokumente
7. Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einem anderen Staat über-
geben oder von einem anderen Staat übernommen werden, benötigen für den Grenzübertritt
weder ein Reisedokument (Reisepass oder Paßersatz) noch einen Sichtvermerk.
Vorbeugende Maßnahmen
8. Eine vorbeugende Maßnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine mit Freiheitsent-
ziehung verbundene Maßnahme, die durch eine in den Strafgesetzen vorgesehene gerichtliche
Entscheidung neben oder an Stelle einer Strafe ausgesprochen wird. Ist die Dauer einer noch zu
vollziehenden Maßnahme unbestimmt, so ist von dem gesetzlich zulässigen Höchstmaß auszu-
gehen.
Anwendung der Strafprozessordnung
9. (1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, ist die
Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO) sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die §§ 64, 71 bis 73 und 381 bis 392
StPO nicht, die §§ 51 bis 53 und § 59 Abs. 2 StPO aber nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
die Stelle des Einbringens der Anklage der Zeitpunkt der Vernehmung der betroffenen Person
zum Auslieferungsersuchen (§ 31 Abs. 1) tritt.