386
Uluslararası Adli İşbirliği
HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen
1.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in zwisc-
henstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
Allgemeiner Vorbehalt
2.Einem ausländischen Ersuchen darf nur entsprochen werden, wenn die öffentliche Ord-
nung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich nicht verletzt werden.
Gegenseitigkeit
3. (1) Einem ausländischen Ersuchen darf nur entsprochen werden, wenn gewährleistet ist,
dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen
würde.
(2) Ein Ersuchen nach diesem Bundesgesetz darf von einer österreichischen Behörde nicht
gestellt werden, wenn einem gleichartigen Ersuchen eines anderen Staates nicht entsprochen
werden könnte, es sei denn, dass ein Ersuchen aus besonderen Gründen dringend geboten ers-
cheint. In diesem Fall ist der ersuchte Staat auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
(3) Ist die Einhaltung der Gegenseitigkeit zweifelhaft, so ist hierüber eine Auskunft des Bun-
desministers für Justiz einzuholen.
(4) Einem anderen Staat kann im Zusammenhang mit einem Ersuchen nach diesem Bun-
desgesetz die Gegenseitigkeit zugesichert werden, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung
nicht besteht und wenn es nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig wäre, einem
gleichartigen Ersuchen dieses Staates zu entsprechen.
Bedingungen
4. Bedingungen, die ein anderer Staat anlässlich der Bewilligung einer Auslieferung, Durchli-
eferung oder Ausfolgung, der Leistung von Rechtshilfe oder im Zusammenhang mit der Über-
nahme der Strafverfolgung, der Überwachung oder der Vollstreckung gestellt hat und die nicht
zurückgewiesen wurden, sind einzuhalten.