Page 350 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Uluslararası Adli İşbirliği
Nummer 194 Anwendungsbereich; anzuwendende Vorschriften
Dieser Unterabschnitt gilt für ein- und ausgehende Ersuchen nach Maßgabe des Rahmen-
beschlusses Sicherstellung . Anzuwenden sind die §§ 94 bis 97 IRG. Ersuchen um Durchsuchung,
Beschlagnahme und Herausgabe nach Nummer 114 bleiben unberührt.
Unterabschnitt 1
Eingehende Ersuchen
Nummer 195 Aufschub der Bewilligung von Maßnahmen (§ 94 Absatz 3 IRG)
(1) Der Aufschubder BewilligungvonMaßnahmennach§94Absatz 3 IRGwirdder zuständigen
Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats unverzüglich unter Angabe von Gründen und, soweit
möglich, der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs mitgeteilt.
(2) Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die Staatsanwaltschaft un-
verzüglich die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere durch Einholung erforderlicher richter-
licher Beschlüsse. Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats wird hiervon unter-
richtet.
Nummer 196 Dauer und Aufhebung von Sicherstellungsmaßnahmen
(1) Die Bewilligungsbehörde kann nach den Umständen des Einzelfalles angemessene Be-
dingungen festlegen, um diezDauer von Sicherstellungsmaßnahmen zu begrenzen. Zuvor ist der
zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Gewährung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegebenenfalls sind die Fristen des
§ 111b Absatz 3 StPO zu beachten und die ersuchende Behörde um ergänzende Informationen
zum Verfahrensstand und zum Tatverdacht zu bitten, damit geprüft werden kann, ob die Voraus-
setzungen für eine Aufrechterhaltung der Maßnahme vorliegen.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufhebung von Sicherstellungsmaßnahmen
beabsichtigt ist.
Nummer 197 Ablehnung einer Sicherstellungsmaßnahme
(1) Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt (§ 96 Satz 2 IRG), teilt die ewilli-
gungsbehörde der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats die ablehnende Be-
willigungsentscheidung nebst Begründung unverzüglichmit. (2) Absatz 1 gilt entsprechend,
wenn die Sicherstellung aus tatsächlichen Gründen wegen Unmöglichkeit abgelehnt wird.
Zuvor wird der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter