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Kanunları ve Tercümeleri
b) eine Übersetzung der Bescheinigung nach Absatz 1 in die Amtssprache oder in eine
der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats oder in eine weitere Amtssprache, die der er-
suchte Mitgliedstaat ausweislich einer Erklärung akzeptiert, sowie
c) eine beglaubigte Mehrfertigung der Anordnung der Einziehung oder des Verfalls.
Nummer 191 Informationspflichten; Rücknahme des Ersuchens
(1) Wurden mehrere Mitgliedstaaten um Vollstreckungshilfe ersucht und teilt ein ersuchter
Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses Einziehung mit,
dass eine Vollstreckung über den Höchstbetrag erfolgen könnte, informiert die Vollstreckungsbe-
hörde unverzüglich die zuständigen Behörden anderer ersuchter Mitgliedstaaten. Eine entsprec-
hende Informationspflicht obliegt der Vollstreckungsbehörde, sobald diese Gefahr nicht mehr
besteht.
(2) Wurden mehrere Mitgliedstaaten um Vollstreckungshilfe ersucht, informiert die Vollstrec-
kungsbehörde die zuständigen Behörden der anderen betroffenenMitgliedstaaten unverzüglich,
sobald sie davon Kenntnis erlangt hat, dass eine Anordnung der Einziehung oder des Verfalls in
einem ersuchten Staat ganz oder teilweise vollstreckt wurde. Anzugeben ist auch, in Höhe welc-
hen Betrages noch nicht vollstreckt wurde.
(3) Eine Rücknahme des Ersuchens nach § 90 Absatz 2 IRG ist unverzüglich gegenüber der
zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu erklären und kommt auch in Betracht,
wenn diesem die Vollstreckung aus anderen Gründen entzogen werden soll.
Nummer 192 Vereinbarung über eine Vollstreckung desWertersatzes (§ 90 Absatz 3 IRG)
Die Vollstreckungsbehörde prüft erforderlichenfalls die Möglichkeit, mit der zuständigen Be-
hörde des ersuchten Mitgliedstaats eine Einigung über eine Vollstreckung des Wertersatzes nach
§ 90 Absatz 3 IRG zu erzielen.
Nummer 193 Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des
abgeschöpften Vermögens (§ 90 Absatz 4 IRG)
Nummer 74b Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Vierter Teil
Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1
Sicherstellungsmaßnahmen