Page 351 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Unmöglich ist eine
Sicherstellungsmaßnahme insbesondere, wenn
a) der Gegenstand an dem im Ersuchen oder in der Bescheinigung nach Artikel 9 des
Rahmenbeschlusses Sicherstellungangegebenen Ort nicht auffindbar ist oder
b) dieser Ort nicht hinreichend bestimmt ist.
Nummer 198 Unterrichtung über das weitere Verfahren
(1) Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist über die Erledigung des Ersuc-
hens unverzüglich zuunterrichten.
(2) Ferner werden ihr die Einlegung eines Rechtsmittels und die Anrufung des Oberlandesge-
richts gemäß § 61 Absatz 1 IRG mitgeteilt. Der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitglieds-
taats wird unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Sie wird über den Ausgang eines Verfahrens nach Satz 1 informiert.
Unterabschnitt 2
Ausgehende Ersuchen
Nummer 199 Sicherungsunterlagen
(1) Für ein Ersuchen umDurchsuchung und Beschlagnahme soll die Bescheinigung nach Arti-
kel 9 des Rahmenbeschlusses Sicherstellung verwendet werden (Vordruck Nummer 46).
(2) Die zuständige deutsche Justizbehörde übersendet der zuständigen Behörde des ersuch-
ten Mitgliedstaats
a) ein Original oder eine beglaubigte Mehrfertigung einer Bescheinigung nach Absatz 1,
b) eine Übersetzung der Bescheinigung nach Absatz 1 in die Amtssprache oder in eine
der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats oder in eine weitere Amtssprache, die der er-
suchte Mitgliedstaat ausweislich einer Erklärung akzeptiert, sowie
c) eine beglaubigte Mehrfertigung erwirkter richterlicher Beschlüsse.
(3) Wenn zugleich um Herausgabe ersucht wird, ist bei Verwendung der Bescheinigung nach
Absatz 1 ein gesondertes Herausgabeersuchen nach Maßgabe von Nummer 114 beizufügen. In
diesem Fall ist Feld h) Nummer 2.1.1 der Bescheinigung nach Absatz 1 zu markieren.
Nummer 200 Aufhebung einer richterlichen Anordnung
Die zuständige deutsche Justizbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des ersuchten
itgliedstaats unverzüglich über die Aufhebung einer richterlichen Anordnung.